Am 5.Juni hat das Gericht in den Haag entschieden, dass der niederländische Staat für den Zeitraum, in dem das B-Kriterium (“Wietpas”) in den südlichen Provinzen durchgesetzt wurde, an die Coffeeshops Schadensersatz zahlen muss. Dieses Kriterium verpflichtete die Coffeeshops zum führen einer Mitgliederliste, da sie nun als privater Club angesehen wurden. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, dass es auch weniger, in das Privatleben der Konsumenten, eingreifende Maßnahmen gibt, die zum selben Ergebnis führen. Außerdem behindert die Vorschrift den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU. Aus diesem Grund ist dieses Kriterium unrechtmäßig.
Insgesamt ist dieses Urteil nur ein kleiner Erfolg für die klagenden Parteien. Das Gericht stellt nämlich in seiner Urteilsbegründung fest, dass das I-Kriterium, welches festlegt, dass nur Einwohner der Niederlande in den Coffeeshops einkaufen können, eine angemessene Lösung ist. Diese Vorschrift hat den Drogentourismus in den betroffenen Provinzen drastisch reduziert und ist deswegen eine zulässige Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen.
Immerhin, auch ein kleiner Erfolg ist ein Erfolg. Wenigstens werden die Coffeeshops für die entgangenen Umsätze in diesen Provinzen entschädigt.Die Höhe des Schadensersatzes ist noch nicht bekannt. So wie Willem Vugs vom Toermalijn in Tilburg sagt, könnte er in die Millionen gehen. Die Vereinigung der Cannabishändler hat errechnet, dass die Shops im Süden des Landes mindestens 80% ihres Umsatzes verloren haben.
Für Leute, die nicht in den Niederlanden wohnen, ist es jedoch eigentlich eine schlechte Nachricht, da der Niederländische Staat wieder einmal bestätigt bekommt, dass die Beschränkung auf die Einwohner der Niederlande eine legale Möglichkeit ist, den Zustrom an ausländischen Cannabis Konsumenten zu reduzieren.
Beide Parteien haben angekündigt in Berufung zu gehen. Minister Opstelten will erreichen, dass das B-Kriterium als angemessen erklärt wird. Der Bond van Cannabis Detaillisten sieht das I-Kriterium weiterhin im Widerspruch zu europäischem Recht.
Der vollständige Text des Urteils in deutscher Übersetzung kann nach dem “Klick” gelesen werden. Der Originaltext wurde auf der offiziellen Seite des Gerichts noch einmal zurückgezogen. Deswegen ist er im Moment nicht mehr im Original verfügbar. Wenn es noch Änderungen gibt, wird die Übersetzung natürlich ergänzt.
Urteil
GERICHT DEN HAAG
Abteilung Handel
Fall Nummer/Registernummer: C/09/428074/HA ZA 12-1159
Urteil des 5. Juni 2013
im Falle von
1. die Vereinigung
VERENIGING BOND VAN CANNABIS DETAILLISTEN,
gegründet in Amsterdam
2. die Stiftung
STICHTING WE SMOKE,
mit Sitz in Terneuzen,
(3) die Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung
KICKX SITTARD b.v., auch handelnd unter dem Namen COFFEESHOP SKUNK,
mit Sitz in Sittard,
4. die Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung
SKUNK ROERMOND B.V.,
mit Sitz in Roermond,
5. [Kläger Sub 5], handelnd unter dem Namen COFFEE SHOP-NOORDERLIGHT-X,
mit Sitz in Etten-Leur,
(6) das Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung
COFFEESHOP DE MEETPOINT B.V,
mit Sitz in Den Bosch,
7. [Kläger Sub 7], handelndunter dem Namen COFFEESHOP [Kläger Sub 7],
mit Sitz in Vlissingen
8. die Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung
COFFEESHOP `T ROTTERDAMMERTJE B.V.,
mit Sitz in Doetinchem,
(9) die Vereinigung
VERENIGING HAAGSE CANNABIS SHOPS,
mit Sitz in den Haag,
10. die Vereinigung
VERENIGING ROTTERDAMSE COFFEESHOP ONDERNEMERS,
mit Sitz in Rotterdam,
11. die Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung
COFFEESHOP G-HOUSE NAMASTE B.V.,
mit Sitz in Amsterdam
12. die Private Gesellschaft mit beschränkter Haftung
COFFEESHOP DE POORT B.V.,
mit Sitz in Enkhuizen,
13. [Kläger Sub 13 a] und [Kläger Sub 13 b] als Partner der Gesellschaft
COFFEESHOP DE VLIEGENDE HOLLANDER V.O.F.,
mit Sitz in Groningen,
14. [Kläger Sub 14], handelnd unter dem Namen KOFFIE/THEEHUIS ESARA,
mit Sitz in Sneek,
15. [Kläger Sub 15 (a)] und [Kläger Sub 15 b], als Partner der Gesellschaft
KOFFIEHUIS SHARON V.O.F.,,
mit Sitz in Enschede,
16. [Kläger Sub 16 a] und [Kläger Sub 16 b], als Partner der Gesellschaft COFFEESHOP
THE NEW BALANCE V.O.F.,
mit Sitz in Zwolle,
17. [Kläger Sub 17], handelnd unter dem Namen MAXIMILLIAN,
mit Sitz in Haarlem,
18. [Kläger Sub 18], handelnd unter dem Namen DE WIETSTOK, als auch unter dem Namen
ANDERSOM,
mit Sitz in Utrecht,
19. [Kläger Sub 19], handelnd als Koordinator der Europäischen Koalition für gerechte
und effektive Drogenpolitik (ENCOD)
wohnend im [Ort], […]
Anwalt der klagenden Partei
Rechtsanwalt Herr J.G.M. de Koning in Amsterdam,
gegen
die öffentliche juristische Person
Der Staat der Niederlande (Ministerium für Sicherheit und des Rechts),
mit Sitz in den Haag,
Anwalt des Beklagten,
Rechtsanwalt Herr E.J. Daalder in den Haag.
Kläger werden nachstehend mit ihren jeweiligen Namen individuell und kollektiv als
BCD u.a., der Beklagte wird als der Staat bezeichnet werden.
1. das Verfahren
1.1. der Verlauf des Verfahrens:
– die Vorladung in der Fassung vom 25. September 2012,
– die Schlussfolgerung der Antwort in der Fassung vom 12. Dezember 2012,
– das Zwischenurteil des 9. Januar 2013,
– der Brief von Seiten des Staates vom 20. März 2013,
– das Protokoll des Gerichts mit angeschlossenen Notizen beider Parteien vom 8. April
2013.
1.2. Abschließend wird ein Datum für das Urteil bestimmt.
2. die Fakten
2.1. BCD u.a. sind Besitzer und Betreiber von Coffeeshops. Coffeeshops sind
Gaststätten, in denen kein Alkohol serviert wird, und wo der Handel und Konsum von
Cannabis (Produkte), weichen Drogen, stattfindet.
2.2. auf der Grundlage des Opiumgesetzes ist der Verkauf, die Ein- und Ausfuhr, das
Ausliefern, Bereitstellung oder Transport und die Lagerung von Cannabis (Produkte)
verboten.
Im Hinblick auf den Verkauf und die Verwendung von Cannabis (Produkte) führen die
Niederlande eine Politik der Toleranz aus, bei dem der Verkauf hiervon in begrenzten
Mengen und unter speziell definierten Umständen geduldet wird. Die Staatsanwaltschaft
vollzieht bei Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gegen das Opiumgesetz seit
1991 diese Politik der Toleranz, die in der Anweisung des Opiumgesetzes festgelegt
ist, wie durch das Kollegium der Generalstaatsanwälte angenommen (nachstehend: die
Anweisung).
2.3. Folgend der Anweisung wird der Handel mit Cannabis (Produkte) in Coffeeshops
toleriert. Die Duldung geschieht unter bestimmten Bedingungen: seit 1991 überregional
bekannt als die AHOJ-Kriterien und seit 1997 als Kriterien der AHOJG bezeichnet.
Coffeeshops ist es nicht erlaubt zu werben (A: Werbung), es darf kein Vorhandensein und
Verkauf von harten Drogen stattfinden (H: harte Drogen), keine Overlast (O: Overlast), kein
Zugang und kein Verkauf an Jugendliche (J: Jugend), es darf nur eine begrenzte Menge
Umsatzes pro Transaktion und nur einen begrenzten Handelsbestand geben (G: geringe
Menge). Verstößt ein Coffeeshop gegen die Kriterien, kann der Bürgermeister das
Opiumgesetz gemäß Artikel 13 b anwenden, welches ihm die Befugnis zu administrativen
Zwang bis zur Schließung des Coffeeshops gibt.
2.4. Im Jahr 2008 hat das damalige Kabinett, um eine neue Ergänzung zur Drogenpolitik
einführen zu können, einen Sachverständigenausschuss um Rat gefragt: das Adviescommissie
Drugsbeleid unter dem Vorsitz von Professor Doktor W.B.H.J. van de Donk (im
folgenden: die Kommission van de Donk). Auf Seite 68 des Berichts der Kommission van de
Donk steht:
“An vielen Orten sind die Coffeeshops eine nützliche Einrichtung für die Cannabis-
Konsumenten, die keine echten Probleme verursachen. Aber die Coffeeshops haben
teilweise durch eine fehlerhafte und einseitige Durchsetzung vielerorts eine Form
erhalten, die so nie gedacht war: auch auf das Ausland orientierte Einrichtungen,
nicht selten verbunden mit der harten Welt des großen organisierten Cannabisanbau mit
einer zentralen Rolle der Growshops (die übrigens beschnitten werden müssten). ”
2.5. Im Hoofdlijnenbrief drugsbeleid des 11. September 2009 (Kamerstukken II 2009/10,
24 077, Nr. 239) schreibt das Kabinett unter anderem:
“Während der Debatte über die Drogenpolitik in der zweiten Kammer vom 6. März 2008
haben wir uns verpflichtet, eine neue Drogen-Note zu erstellen. In der Vorbereitung
für diese, ist die Drogenpolitik der letzten 15 Jahre vom Trimbos-Institut und der
WODC ausgewertet worden. Wir haben auch eine Adviescommissie Drugsbeleid (Kommission
van de Donk) eingestellt (…).
In diesem Brief beschreiben wir die Implikationen, die die Bewertung und der Bericht
der Adviescommissie Drugsbeleid für die aktuelle Drogenpolitik haben. (
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