Am Dienstag hat der Gerichtshof von ’s-Hertogenbosch (Provinz Nordbraband) ein sehr interessantes Urteil im Zusammenhang mit weichen Drogen gefällt.
In diesem Fall gab es eine Razzia in Sozialwohnungen, wobei festgestellt wurde, dass sich in einer Wohnung mehr als 200 Gramm Cannabis befanden . Diese Situation veranlasste der Vermieter dem Mieter eine Kündigung des Mietverhältnisses mitzuteilen und eine Räumung der gemieten Flächen zu verlangen.
In der ersten Instanz wurde die Kündigung durch den Richter abgelehnt. Doch der Vermieter ging eine Instanz weiter. Der Vermieter wies daraufhin, dass mit 200 Gramm eine Handelsmenge in der Wohnung vorrätig war. Es ist nicht vorgesehen und widerspricht den Wohnverträgen, Handelsmengen dort zu lagern. Zudem wurde das Cannabis in kleinen Plastikbeutelchen gelagert, woraus man folgern kann, dass kein Eigengebrauch vorlag.
Der Richter folgte nun dem Vermieter in seiner Begründung. Durch die Größe der Menge sowie die unterschiedlichen Gewichte sah er einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es wurden auch Fotos vom Anbau gefunden, die den Richter letztendlich überzeugten, dass hier Handel vorlag.
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