Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt: Coffeeshopbetreiber sind vogelfrei

Straßburg/Den Haag: Eine Duldungssituation ist ein Status, aus dem keine einklagbaren Rechte entstehen – nicht einmal das Recht auf die eigene wirtschaftliche Existenz. Das stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem richtungsweisenden Urteil fest. Ein ehemaliger Coffeeshopbetreiber aus Den Haag hatte gegen den niederländischen Staat geklagt, nachdem sein Coffeeshop schon im Jahr 2001 vom damaligen Bürgermeister geschlossen wurde. Diese Klage wurde nun in Straßburg abgewiesen und damit die Auffassung des Raad van State, der letzten Instanz in den Niederlanden, für rechtmäßig erklärt. Dieses Urteil könnte große Auswirkungen auf die gesamten Niederlande haben. Sind Coffeeshops damit doch quasi für die Regierung zum Abschuss freigegeben.

Ist das gerecht? Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg - Photo CC-License by r2w6of
Ist das gerecht? Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg – Photo CC-License by r2w6of

Nachdem sein Coffeeshop 2001, entgegen der Duldungsverordnung der Stadt, geschlossen wurde, zog der Betreiber in Den Haag vor Gericht und bekam Recht. Der Bürgermeister ging nicht in Berufung, weigerte sich aber dennoch die Schließung des Coffeeshops aufzuheben. Daraufhin zog der Coffeeshopbetreiber zum zweiten Mal vor Gericht und bekam wieder Recht. Auch diesmal legte der Bürgermeister keine Berufung ein, ignorierte aber einfach den Richterspruch, der verlangte die Schließung aufzuheben. Das berichtet die Seite “Binnenlands Bestuur“.

Ein drittes Verfahren folgte. Diesmal ging der Bürgermeister in Berufung. Die Verwaltungsgerichtskammer des Raad van State gab dem Bürgermeister Recht. Ein Beschluss eine Duldungslizenz einzuziehen ist kein Beschluss, gegen den verwaltungsrechtliche Mittel eingelegt werden können. Damit steht das Urteil in einer Linie mit der früheren Rechtsprechung zu diesem Thema.

Dabei ließ der Raad van State die beiden vorangegangenen, und mittlerweile rechtsgültigen, Urteile, gegen die keine Berufung eingelegt wurde, völlig außer Acht. Der Standpunkt des Coffeeshopbesitzers, dass nach Straßburger Rechtspraxis und nach Artikel 6 des Europäischen Vertrages über die Menschenrechte der Bürgermeister rechtsgültige Urteile zu respektieren habe, wurde in den Mülleimer verwiesen.

Daraufhin reichte der Coffeeshopbetreiber 2009 in Straßburg beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage gegen den niederländischen Staat ein. Die Klage basierte vor allem auf der Missachtung von Artikel 6 des Europäischen Vertrages über die Menschenrechte, da der Coffeeshopeigner fand, dass ihm ein faires Verfahren vorenthalten wurde. Immerhin hatte der Bürgermeister zwei rechtskräftige Urteile ignoriert. Zudem betonte der Coffeeshopeigentümer, dass seine Lizenz, genau wie eine Gaststättenlizenz von einer Verwaltungsbehörde erteilt worden sei. Wenn gegen den Einzug einer Gaststättengenehmigung geklagt werden könne, müsse man dies auch gegen den Einzug einer Duldungsgenehmigung können.

Der Gerichtshof in Straßburg wollte dieser Argumentation nicht folgen. Für das Gericht überwog, dass der Handel mit Cannabis nach dem niederländischen Opiumwet (Betäubungsmittelgesetz) verboten ist. Keinesfalls könne ein Recht auf das Verrichten von strafbaren Handlungen entstehen, nur weil diese Straftaten nicht verfolgt würden. Selbst dann nicht, wenn die Regierung diese Straftaten duldet. Eine Duldung könne einer rechtlich verbindlichen Genehmigung nicht gleichgestellt werden, so die Richter in Straßburg. Da keine Rede von einem “Recht” des Coffeeshopbetreibers sein könne, urteilte der Gerichtshof für Menschenrechte weiter, könne sich der Kläger auch nicht auf Artikel 6 des Europäischen Vertrages über die Menschenrechte berufen, der rechtsstaatliche Verfahren garantiert.

Die Konsequenz aus diesem Urteil ist, dass Coffeeshopbetreiber aus Sicht der Regierung nun nahezu vogelfrei sind. Mit diesem Urteil des Europäischen Gerichtshof für die Menschenrechte, können Behörden Coffeeshops jederzeit nach eigenem Gutdünken und völlig willkürlich behandeln. Der Coffeeshopbetreiber kann sich wegen ungerechtfertigter Schließungen zwar an ein Gericht wenden und Schadenersatz verlangen, aber die Aussichten auf Erfolg in solchen Verfahren sind nach dem Strassburger Urteil noch geringer als zuvor. Ofiziell ist ein Coffeeshopbetreiber immer rechtlos.

Rechtstheoretisch mag das so richtig sein, aber das Rechtsgefühl befriedigt dieses Urteil nicht. Die Gegner der Coffeeshops und der liberalen Verordnung über weiche Drogen können sich die Hände reiben. Sie sind um eine mächtige Waffe reicher.