Zum Urteil des Strafgerichts in Maastricht

 

Gestern wurde in Maastricht das Urteil im Strafprozess gegen die Coffeshopinhaber und die Mitarbeiter ausgesprochen, die letzten Monat Cannabis an nicht in den Niederlanden wohnende Konsumenten verkauft haben. Die angeklagten Coffeeshopinhaber und Mitarbeiter wurden zu Geldstrafen und zu gemeinnütziger Arbeit auf Bewährung verurteilt. Da Marc Josemans, auch im Namen der Mitangeklagten, schon angekündigt hat in Berufung zu gehen, wird dieses Urteil allerdings so keinen Bestand haben.

Der Prozess war ein Strafprozess. Das bedeutet, hier wurde nicht über das Ingezetenen Kriterium an sich geurteilt, sondern es wurde nur geprüft, ob dieses Kriterium im Einklang mit den bestehenden Gesetzen ist. Im Moment ist das in der niederländischen Rechtssprechung so. Diskriminierung oder nicht, die Gerichte beziehen sich in den Urteilen immer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2010, in dem Marc Josemans gegen die Stadt Maastricht geklagt hat. Hier hat das Gericht festgestellt, dass Cannabis als Droge nicht unter den Grundsatz des freien Handels fällt und man sich deswegen nicht darauf berufen kann. Das niederländische Recht ermöglicht es, das I-Kriterium durchzusetzen, um damit im Interesse der öffentlichen Ordnung den Drogentourismus zurückzudrängen. Aus diesem Grund sieht das Gericht das I-Kriterium als rechtens an. Im wesentlichen ist es immer die gleiche Begründung.

In diesem Strafprozess wurde nun festgestellt, das die Angeklagten gegen diese Ergänzung zum Opiumgesetz verstoßen haben. Das Gericht ist dabei noch unter den geforderten Strafen der Staatsanwaltschaft geblieben, weil die Angeklagten bisher noch nicht in Kontakt mit dem Strafrecht gekommen sind. Dass es aber zu einer Verurteilung kommen würde, war eigentlich abzusehen. Es handelte sich bei der Aktion ja auch um einen Protest, und den Coffeeshopinhabern war dieser Ausgang durchaus bewußt. Bei einem Besuch im Easy Going, in der kurzen Zeit in der es geöffnet war, konnte man schon eine gewisse Spannung und Erwartungshaltung feststellen. Marc war immer im Shop und jeder hatte seine Papiere bereit, für den Fall einer Kontrolle.

Es handelte sich also um eine Form von zivilem Ungehorsam. Vergleichbar vielleicht mit einer Besetzung oder einer Blockade von irgend etwas. Wer sich dazu entschließt, kennt die Konsequenzen auch ganz genau. Ebenso kannten sie die Maastrichter Coffeeshopinhaber und Mitarbeiter.

Letztendlich ist dieser verlorene Prozess noch nicht das Ende. Das I-Kriterium wird man in einem Strafgericht wahrscheinlich nicht zu Fall bringen. Dazu sind andere Gerichte da. Und diese Prozesse stehen noch aus.

Eine Zusammenfassung der Begründung des Urteils wurde auf der Webseite des Gerichts veröffentlicht. Ich hab das mal übersetzt.

Das Gericht in Maastricht hat sechs Angeklagte, denen der Verkauf oder die Mitwirkung am Verkauf von weichen Drogen in Coffeeshops, an nicht in den Niederlanden wohnende Personen vorgeworfen wurde, zu Geldstrafen und zu Arbeitsstunden auf Bewährung verurteilt. Ein Verdächtiger wurde von der Mitwirkung am Verkauf, aus Mangel an Beweisen, freigesprochen.

Das Gericht verhängte in allen Fällen niedrigere Strafen, als die Staatsanwaltschaft gefordert hatte, weil die meisten Angeklagten bisher nicht in Kontakt mit den Strafgerichten gekommen sind, und weil das Strafverfahren als Prüfprozess betrachtet werden kann. Bei der Höhe der verhängten Strafe, unterscheidet das Gericht zwischen den Betreibern der Coffeeshops und den Mitarbeitern. Das Gericht kritisiert dabei vor allem die Coffeeshopinhaber, weil nach seiner Ansicht ihren finanziellen Interessen den Vorrang hatten, und nicht die Verpflichtung, das Opiumgesetz und die Anweisung zum Opiumgesetz zu beachten.

Das Gericht hat geprüft, ob das, in der Anweisung zum Opiumgesetz festgelegte, I-Kriterium gegen die Verfassung, das Recht der Europäischen Union und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte verstößt. Es stellte fest, das zwar mit dem I-Kriterium eine indirekter Unterschied anhand der Staatsangehörigkeit gemacht wird, aber diese Unterscheidung wird, objektiv gesehen, durch angemessene und legitime Interessen, nämlich die öffentliche Gesundheit und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Vermeidung von Drogentourismus und Overlast), sachlich gerechtfertigt

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das I-Kriterium nicht mit dem Gesetz in Konflikt steht. Die Coffeeshopinhaber und Mitarbeiter können deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Verstöße nicht verfolgt werden.

Darüber hinaus sagt das Gericht, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung, nicht gegen den Grundsatz der angemessenen und gerechten Interessensabwägung verstößt. Letztendlich hat eine administrative Durchsetzung durch den ersten Bürgermeister von Maastricht stattgefunden. Dennoch wurden am 6, 7 und 8 Mai 2013 in den Coffeeshops in Maastricht Cannabisprodukte an nicht in den Niederlanden wohnende Personen verkauft. Der Staatsanwalt muss, sollte die administrative Regelung nicht den gewünschten Effekt haben, dann auch zur Verfolgung der Coffeeshopinhaber und ihrer Mitarbeiter übergehen.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung ist auch nicht willkürlich, weil lokale Unterschiede zu einen anderen Umgang führen können

 

Steve Thunderhead